Der Verein führt den Namen “Turn- und Spielverein Heimsheim 1904 e.V.”, abgekürzt “TSV Heimsheim”. Sitz des Vereins ist 71296 Heimsheim. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Maulbronn unter der Registernummer VR 174 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Vereinsfarben sind blau/gelb.
§ 2 Zweck des Vereins
2.1 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe sowie die Förderung kultureller Aktivitäten. Dies wird verwirklicht durch:
1) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes,
2) Durchführung von Sport und sportlichen Veranstaltungen, Kursen, Versammlungen, Vorträgen und Kulturveranstaltungen in Form
von Theaterveranstaltungen.
3) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern, Trainern, und Helfern.
2.2 Der Vereinszweck umfasst ferner die Erstellung sowie die Instandhaltung und Instandsetzung der dem Verein gehörenden Geräte, Immobilien und sonstiger im Vereinseigentum stehender Gegenstände. Dieses Ziel kann auch durch Erbringung von Arbeitsleistungen von Vereinsmitgliedern verwirklicht werden, wenn dies dem satzungsmäßigen Zweck des Vereins entspricht und im Vereinsrat ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.
2.3 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
2.4 Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.5 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2.6 Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
2.7 Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.8 Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Delegiertenversammlung kann im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten für die Ausübung von Vereinsämtern eine angemessene Vergütung nach Maßgaben einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.
§ 3 Verbandsmitgliedschaft
3.1 Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. und seiner Verbände. Er schließt sich den Satzungsbedingungen und Ordnungen dieser Verbände an. Dies gilt auch für die Mitglieder des Vereins.
3.2 Der Verein kann sich noch anderen sportlichen und kulturellen Verbänden anschließen.
§ 4 Abteilungen
4.1 Der Verein ist ein Mehrspartenverein. Er unterhält eine unbestimmte Anzahl rechtlich unselbständiger Abteilungen. Ziel des Vereins ist die breite Förderung von Sportinteressen aller Vereinsmitglieder.
4.2 Der Turn- und Sportbetrieb des Vereins wird in den Abteilungen durchgeführt. Dabei können die Abteilungen nur im Namen des Gesamtvereins nach außen auftreten. Löst sich eine Abteilung auf oder gründet eine Abteilung einen neuen, eigenen Verein, so verbleibt sämtliches Vermögen im Verein. Die Auflösung einer Abteilung bedarf der Zustimmung des Vorstands und kann nicht in einer Abteilungsversammlung beschlossen werden.
4.3 Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die Mitgliedschaft im TSV Heimsheim 1904 e.V. voraus.
4.4 Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer Rechtsgültigkeit der Genehmigung des Vorstands.
4.5 Auf den jährlich stattfindenden ordentlichen Abteilungsversammlungen, die von der Abteilungsleitung einzuberufen sind, wird die Abteilungsleitung selbst auf die Dauer von 2 Jahren von den Mitgliedern der Vereinsabteilungen gewählt. Sie besteht aus mindestens drei Personen (Abteilungsleiter, stellvertretendem Abteilungsleiter und Abteilungskassier), die sämtliche im Abteilungsbetrieb anfallenden Aufgaben eigenverantwortlich erledigen. Auf den Abteilungsversammlungen sind die Delegierten gem. § 9.1 der Satzung (für ein Jahr, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abteilungsmitglieder) für die Delegiertenversammlung zu wählen und dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen. Über Sitzungen und Beschlüsse der Abteilungsversammlungen ist Protokoll zu führen, das dem Vorstand unaufgefordert binnen vier Wochen in Abschrift auszuhändigen ist.
4.6 Unabhängig vom Vereinsbeitrag können die Abteilungen durch Beschluss derAbteilungsversammlungen einen eigenen Abteilungsbeitrag erheben.
§ 5 Mitglieder
5.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
5.2 Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.
5.3 Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung unter Beifügung der Einzugsermächtigung für Aufnahme- und Beitragsgebühr vorläufig erworben. Der Beitritt erfolgt für mindestens ein Jahr. Die Beitrittserklärung eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.
5.4 Die Mitgliedschaft wird endgültig, wenn der Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten schriftlich widerspricht.
5.5 Der Verein unterscheidet Jugendmitglieder, ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder. Die Abteilungen können im Bedarfsfall für sich andere Unterscheidungskriterien treffen, z.B. aktive oder passive Mitglieder.
5.6 Die Aufnahme in Organe des Vereines setzt die Mitgliedschaft voraus.
5.7 Die Mitgliedschaft endet
5.7.1 durch Tod bzw. Auflösung einer juristischen Person.
5.7.2 durch Austritt
Der Austritt ist nur zum Schluss des Geschäftsjahres möglich. Die Kündigung ist spätestens bis 30.09. des Geschäftsjahres schriftlich zu Händen des Vorstands zu erklären.
5.7.3 durch Ausschluss (§ 7)
Die Beendigung durch Austritt oder Ausschluss befreit das Mitglied nicht von noch bestehenden, vorher eingegangenen Verpflichtungen.
5.8 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht,
5.8.1 im Rahmen der Vereinssatzung und der Vereinsordnungen am Vereinsleben teilzunehmen und die vorhandenen Einrichtungen, Übungsstätten und Sportgeräte nach Maßgabe der Belegungs-, Spiel- und Übungspläne, nach den Richtlinien der Vereinsorgane und nach Weisung des jeweilig verantwortlichen Übungsleiters zu benutzen.
5.8.2 nach Vollendung des 18. Lebensjahres an der Willensbildung und den Abstimmungen im Verein teilzunehmen, sofern es diese Satzung nicht anders bestimmt.
5.9 Mitgliederpflichten
Die Mitgliedschaft verpflichtet
5.9.1 zur Einhaltung der Satzung und Ordnungen.
5.9.2 zur pünktlichen Entrichtung des Vereinsbeitrages und der genehmigten Sonderbeiträge. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, können Beiträge durch Beschluss des Vorstands gestundet, ganz oder teilweise erlassen werden.
5.9.3 die Vereinsinteressen zu fördern und die Ziele des Vereins zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht.
5.9.4 Den Anordnungen des Vorstands und der von ihm bestellten Ausführungsorgane und Ausschüsse in allen Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter in den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten.
5.9.5 jede Änderung der für den Verein wichtigen Personaldaten unverzüglich mitzuteilen.
5.9.6 bei Beendigung der Mitgliedschaft alle in seiner Verwahrung befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände und Unterlagen an die Geschäftsstelle herauszugeben.
5.10 Ehrungen
Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung entscheidet der Vorstand. Richtlinien für Ehrungen von Mitgliedern, die sich in sportlicher oder sonstiger Hinsicht um den Verein verdient gemacht haben, sind in der Geschäftsordnung, Teil “Ehrungen”, festgelegt.
§ 6 Haftung
6.1 Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind. § 276 Abs. 2 BGB bleibt unberührt.
6.2 Für fahrlässige oder vorsätzliche Beschädigung des Vereinseigentums haftet das Mitglied und hat dem Verein in vollem Umfang Schadenersatz zu leisten.
6.3 Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.
§ 7 Vereinsausschluss
7.1 Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen:
7.1.1 bei unehrenhaftem oder unsportlichen Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins.
7.1.2 bei groben Verstößen gegen die Ziele des Vereins, die Anordnungen des Vorstands oder der Abteilungsleiter und Übungsleiter, oder die Vereinsdisziplin.
7.1.3 bei vereinsschädigendem Verhalten.
7.1.4 im Falle einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung.
7.2 Soll ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, ist ihm und der jeweiligen Abteilung Gelegenheit zu einer Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Über den Ausschluss des Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung ist zuzustellen (Einschreiben/Rückschein).
7.3 Der Entscheidung über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei der Geschäftsstelle erhoben werden. Über den Widerspruch entscheidet der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung ruht die Mitgliedschaft. Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Zur Entscheidung ist ausschließlich das Schiedsgericht (§ 19) berufen. Die Kosten des Vereinsausschlusses trägt das Mitglied.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
8.1 die Delegiertenversammlung
8.2 der Vorstand
8.3 der Vereinsrat
8.4 der Verwaltungsrat
§ 9 Die Delegiertenversammlung
9.1. Die Delegiertenversammlung ist das oberste beschließende Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind:
9.1.1 Der Vereinsrat
9.1.2 Der Verwaltungsrat
9.1.3 Die Delegierten der Abteilungen
Die Abteilungen erhalten entsprechend ihrer minder- und volljährigen Mitglieder Delegierte nach folgendem Schlüssel:
Bis 50 Mitglieder = 3 Delegierte, je weitere angefangene 50 Mitglieder=1 Delegierter, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 Delegierte. Jede stimmberechtigte Person hat insgesamt nur eine Stimme. Diese ist nicht übertragbar. Die Delegierten, die gemäß den Bestimmungen in § 4.5 gewählt werden, sind dem Vorstand für jedes Geschäftsjahr schriftlich bis spätestens 31.1. des Geschäftsjahres mitzuteilen. Erfolgt keine Mitteilung, werden die Delegierten des Vorjahres geladen. Jedes Mitglied kann an der Delegiertenversammlung teilnehmen.
9.2 Die ordentliche Delegiertenversammlung findet jährlich einmal statt. Sie soll spätestens bis zum 30. Juni eines jeden Jahres abgehalten werden.
9.3 Aufgaben der Delegiertenversammlung sind insbesondere:
1) Wahl des Vorstands, des Verwaltungsrates, der Rechnungs- und Kassenprüfer.
2) Entscheidung über Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften.
3) Satzungsänderungen.
4) Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der übrigen Organe sowie des Rechnungsabschlusses.
5) Entlastung des Vorstands.
6) Festlegung des Mitgliedsbeitrages und der Aufnahmegebühr.
7) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die Delegiertenversammlung die Erhebung einer Umlage beschließen, die das dreifache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung einer Umlage befreit.
9.4 Außerordentliche Delegiertenversammlungen sind einzuberufen:
1) auf Antrag des Vorstands oder des Verwaltungsrats
2) auf schriftlichen Antrag von 25% der Delegierten.
9.5 Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten des Mitteilungsblattes der Stadt Heimheim oder durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 21 Tagen. Anträge zur Tagesordnung werden bis 14 Tage vor der Delegiertenversammlung berücksichtigt.
9.6 Leiter der Delegiertenversammlung ist der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein aus der Mitte des Vorstands bestimmtes Vorstandsmitglied.
9.7 Die ordnungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Delegierten beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Delegierten. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
9.8 Die Beschlussfassung über den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von Liegenschaften erfordert eine Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Delegierten sowie die vorherige Zustimmung des Verwaltungsrats (§ 12.7).
9.9 Der Beschluss von Satzungsänderungen und der Auflösung des Vereins bedarf einer Drei-Viertel-Stimmenmehrheit.
9.10 Die Wahl und Entlastung des Vorstands erfolgt durch die Delegiertenversammlung unter der Leitung eines von der Versammlung bestimmten Wahlleiters. Dieser nimmt die einzelnen Wahlvorschläge entgegen und gibt sie der Versammlung bekannt. Ihm obliegt die Durchführung der Wahl. Über jede Delegiertenversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
§ 10 Der Vorstand
10.1 Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden und vier stellvertretenden Vorsitzenden. Der 1.Vorsitzende ist für sich allein gesetzlicher Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei der stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam.
10.2 Die Aufgaben und Verantwortungsbereiche des Vorstands werden unterteilt in die Sparten:
1) Sport
2) Finanzen und Verwaltung
3) Liegenschaften
Der Vorstand regelt im Rahmen seiner Gesamtaufgaben die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche seiner Mitglieder selbst.
10.3 Der 1. Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden werden einzeln von der Delegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt, gleichgültig ob diese Wahlen mehr oder weniger als zwei Jahre nach Beginn der Amtszeit stattfindet, jedoch höchstens ein Jahr länger als die satzungsgemäße Amtszeit.
10.4 Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Es ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Ordnungen einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
10.5 Der Vorstand kann an allen Sitzungen der Organe und Abteilungen beratend teilnehmen.
10.6 Der Vorstand ist berechtigt, haupt- und nebenamtliches Personal zu berufen und abzuberufen.
10.7 Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung folgende Referenten zu berufen und abzuberufen:
1) Referent für Jugendarbeit
2) Referent für Öffentlichkeitsarbeit
3) weitere Referenten nach Bedarf.
10.8 Der Vorstand ist darüber hinaus befugt, an Stelle der Delegiertenversammlung oder des Vereinsrates dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat es den zuständigen Vereinsorganen in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und ggf. eine Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zur Unterrichtung einzuberufen. Ausgenommen hiervon ist die Fusion mit einem anderen Verein, die Auflösung des Vereins, Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen.
10.9 Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats Mitglieder der Vereinsorgane, die gegen die Vereinssatzung verstoßen oder in sonstiger Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein schädigen, ihres Amtes entheben. Vor Ausspruch einer solchen Maßnahme ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme (Anhörung) zu geben. Dem Betroffenen steht gegen seine Amtsenthebung die Möglichkeit der Beschwerde zu. Die Beschwerde ist schriftlich und innerhalb der nächsten zwei Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Vereins einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsrat. Dieser entscheidet über die Abberufung endgültig.
10.10 Die Vorstandschaft wird ermächtigt, geringfügige Satzungsänderungen im Namen aller Mitglieder einstimmig zu beschließen, soweit diese lediglich die textliche Fassung der Satzung betreffen oder wegen Beanstandung des Vereinsregisters oder sonstiger Behörden dies zur Beseitigung von Unstimmigkeiten im Wortlaut notwendig sein sollten.
§ 11 Der Vereinsrat
11.1 Der Vereinsrat besteht aus:
1) dem Vorstand
2) einem Vertreter des Verwaltungsrates
3) den Abteilungsleitern oder einem Stellvertreter
4) dem Geschäftsführer
5) Referenten (beratend)
11.2 Der Vereinsrat ist in allen Vereinsangelegenheiten beschlussfassendes Organ, soweit die Beschlussfassung nach den Bestimmungen dieser Satzung nicht anderen Organen übertragen ist.
11.3 Der Vereinsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
1) Genehmigung der Vereinsrichtlinien und Ordnungen
2) Vertretung der Interessen der Abteilungen
3) Zulassung und Auflösung von Abteilungen
11.4 Der Vereinsrat ist im Falle ordnungsgemäßer Ladung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig und entscheidet mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
11.5 Der Vereinsrat wird vom Vorstand einberufen. Die Regelungen bezüglich der Einberufung und Durchführung der Delegiertenversammlung gelten entsprechend.
§ 12 Der Verwaltungsrat
12.1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens 3, höchstens aber 5 Personen. Die Mitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Delegiertenversammlung auf die Dauer von 2 Jahren berufen. Sie sollen angesehene, im öffentlichen Rechts- und Wirtschaftsleben stehende Personen sein, die aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen in der Lage sind, dem Verein beratend zur Seite zu stehen. Sie dürfen nicht gleichzeitig Mitglied des Vorstands sein.
12.2 Jedes Verwaltungsratmitglied kann sein Amt vor Ablauf der Zeit, für die es gewählt ist, unter Einhaltung einer Frist von einem Monat auch ohne wichtigen Grund niederlegen. Der Vorstand hat in diesem Falle unverzüglich nach Mitteilung über die Niederlegung ein Ersatzmitglied kommissarisch bis zur nächsten Delegiertenversammlung einzusetzen, sofern dies zur Erreichung der Mindeststärke des Verwaltungsrats notwendig ist.
12.3 Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Sitzungen des Verwaltungsrats und ist für dessen Einberufung zuständig. Regelungen über seine Einberufung, Beschlussfassung und interne Aufgabenverteilung legt der Verwaltungsrat selbständig fest.
12.4 Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Verwaltungsratsvorsitzenden.
12.5 Der Verwaltungsrat kann bei seinen Beratungen auch sachverständige Personen hinzuziehen. Der Vorstand ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat sämtliche Auskünfte zu erteilen, Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Untersuchungen und Berichte vorzulegen, die der Verwaltungsrat anfordert.
12.6 Über Verwaltungsratssitzungen und Beschlüsse des Verwaltungsrates ist ein Protokoll zu fertigen und dem Vorstand zu übersenden.
12.7 Dem Verwaltungsrat obliegt es, die Haushaltsführung des Vereins zu überwachen. Darüber hinaus berät er den Vorstand in allen wirtschaftlichen und finanziellen Fragen nach Maßgaben dieser Satzung. Wichtige wirtschaftliche Angelegenheiten die der Zustimmung des Verwaltungsrats bedürfen, sind insbesondere:
1) Erwerb, Veräußerung, Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten
2) Aufnahme von Krediten und Bürgschaften von insgesamt mehr als Euro 30.000,-- pro Jahr
3) Finanzielle Verpflichtungen, die den Verein jährlich im Einzelfall mit mehr als Euro 30.000,-- belasten
Die Zustimmung des Verwaltungsrats ist schriftlich zu erklären, wobei dem Vorstand eine Abschrift der Erklärung zu übergeben ist.
12.8 Dem Verwaltungsrat steht das Recht zu, bei Bedarf die Delegiertenversammlung einzuberufen.
§ 13 Der Geschäftsführer
13.1 Der Verein soll einen hauptamtlichen Geschäftsführer haben.
13.2 Er ist Mitglied des Vereinsrates und nimmt nach Bedarf an den Sitzungen des Vorstands ohne Stimmrecht teil.
13.3 Die Aufgaben des Geschäftsführers regelt der Vorstand.
§ 14 Die Revisoren
14.1 Die ordentliche Delegiertenversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei fachkundige Mitglieder des Vereins, die dem Verein seit mindestens drei Jahren angehören, zu Revisoren. Die Revisoren dürfen nicht Mitglieder des Vorstands oder des Verwaltungsrates sein.
14.2 Die Revisoren haben die Aufgabe, die Kassen- und Rechnungsführung mindestens einmal innerhalb eines Geschäftsjahres zu überprüfen und dem Vorstand zu berichten. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten der Delegiertenversammlung darüber schriftlich Bericht. Sie beantragen die Entlastung des Vorstands für das jeweilige Geschäftsjahr.
§ 15 Maßregelungen und Sanktionen
15.1 Gegen Mitglieder, die gegen die in § 5 aufgezählten Mitgliederpflichten, gegen Bestimmungen dieser Satzung oder Vereinsordnung verstoßen haben, kann der Vorstand nach vorheriger Anhörung des Betroffenen folgende Maßregelungen und Sanktionen verhängen:
1) eine Verwarnung
2) einen Verweis
3) ein Platz- und Hausverbot
4) Geldstrafen bis Euro 500,--.
15.2 Verwarnung und Verweis können nach vorheriger Anhörung des Betroffenen auch von den Abteilungsleitern ausgesprochen werden. Der Vorstand ist darüber unverzüglich zu informieren.
15.3 Entsteht dem Verein durch das satzungswidrige Verhalten des Mitglieds ein Schaden, so bleibt die Verpflichtung zum Ersatz des entstandenen Schadens von der Verhängung einer Maßregelung oder Sanktion unberührt.
15.4 Der Betroffene kann nach Verhängung der Maßnahme oder Sanktion innerhalb von zwei Wochen nach Ergehen der Maßnahme oder Sanktion schriftlich in der Geschäftsstelle Beschwerde einlegen. Über seine Beschwerde entscheidet der Vereinsrat in seiner nächsten Sitzung. Die Entscheidung des Vereinsrates ist endgültig. Sie ist dem Betroffenen schriftlich bekanntzugeben.
§ 16 Vereinsordnungen
16.1 Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung, die in folgende Unterordnungen unterteilt werden kann:
1) Finanzordnung
2) Jugendordnung
3) Wahlordnung
4) Haus- und Platzordnung
5) Ehrenordnung
6) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
16.2 Ferner erlässt der Verein eine Schiedsgerichtsordnung.
§ 17 Auflösung des Vereins
17.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden.
17.2 In dieser Versammlung müssen mindestens vier Fünftel aller Delegierten anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Delegiertenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einberufung hinzuweisen.
17.3 Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
17.4 In der gleichen Versammlung haben die Delegierten die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.
17.5 Beschlüsse über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt sowie dem Württembergischen Landessportbund e.V. anzuzeigen.
17.6 Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist der Stadt Heimsheim mit der Maßgabe zu übertragen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 18 Verschwiegenheitspflicht
18.1 Die Verhandlungen des Vorstands, des Vereinsrats, des Verwaltungsrates und der Kassen- und Rechnungsprüfer sind vertraulich.
18.2 Die satzungsgemäßen Mitteilungspflichten der Organe untereinander bleiben hiervon unberührt.
§19 Schiedsgerichtklausel
19.1 Für alle zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über das die Mitgliedschaft betreffende Angelegenheiten ist ausschließlich ein Schiedsgericht zuständig.
19.2 Das Schiedsgericht wird bei Bedarf vom Vorstand und vom Verwaltungsrat gemeinsam vorgeschlagen und vom Vereinsrat gewählt. Die Mitglieder des Schiedsgerichtes sollen erfahrene und langjährige Vereinsmitglieder sein.
19.3 Verfahren und Entscheidung des Schiedsgerichts richten sich nach der Schiedsgerichtsordnung.
§ 20 Salvatorische Klausel
20.1 Ist oder wird eine in dieser Satzung enthaltene Bestimmung unwirksam, so bleibt der übrige Teil der Satzung hiervon unberührt.
20.2 Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vereins und dem von ihm verfolgten Ziel möglichst nahe kommt.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt durch den Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 10. Oktober 2003 mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig wird die Satzung vom 06.Januar 1990 außer Kraft gesetzt.
Stand 2012